Cannabis auf Rezept: Welche Medikamente sind in der Schweiz erhältlich?
Wenn medizinisches Cannabis für dich infrage kommt, gibt es in der Schweiz verschiedene Möglichkeiten. Bei den zugelassenen Fertigarzneimitteln ist die Auswahl bisher allerdings klein: Swissmedic hat mit Sativex und Epidyolex bislang zwei cannabinoidhaltige Medikamente zugelassen.
Sativex ist ein Mundspray mit THC und CBD. Es wird ergänzend bei mittelschwerer bis schwerer Spastik infolge von Multipler Sklerose eingesetzt. Epidyolex enthält Cannabidiol und kann bei Krampfanfällen im Zusammenhang mit bestimmten seltenen Epilepsieformen verschrieben werden.
Mehr Auswahl bieten sogenannte Magistralrezepturen. Dabei handelt es sich um Medikamente wie Dronabinol, Tinkturen oder Öle, die von einer Apotheke individuell zubereitet werden.
Welches Rezept du dafür benötigst, hängt vom THC-Gehalt ab. Ab einem Gesamtgehalt von einem Prozent THC gilt das Medikament als Betäubungsmittel und muss auf einem Betäubungsmittelrezept verschrieben werden. Für reine CBD-Arzneimittel und Extrakte mit weniger als einem Prozent THC gelten weniger strenge Vorgaben.
Bei medizinischen Cannabisblüten kommt es auf deinen Wohnkanton an. Ob standardisierte Blüten verschrieben werden dürfen, entscheiden die zuständigen Kantonsapothekerinnen und Kantonsapotheker. Deshalb sind nicht in allen Kantonen dieselben Produkte erhältlich.

Wer übernimmt die Kosten – und wann zahlst du selbst?
Ein Rezept allein bedeutet leider noch nicht, dass deine Grundversicherung auch für die Behandlung aufkommt. THC-haltige Cannabisarzneimittel gehören nicht automatisch zu ihrem Leistungskatalog. In begründeten Einzelfällen kann eine Kostenübernahme nach Artikel 71a ff. der Krankenversicherungsverordnung jedoch möglich sein. Dafür muss deine Krankenversicherung im Voraus eine Kostengutsprache erteilen.
Lehnt sie die Kostenübernahme ab, musst du die Behandlung selbst bezahlen. Nach Schätzungen des Bundesamtes für Gesundheit liegen die Ausgaben im Durchschnitt zwischen 300 und 500 Franken pro Monat.
Für Epidyolex gilt eine besondere Regelung: Das Medikament wurde am 1. Januar 2025 befristet in die Spezialitätenliste aufgenommen. Auch hier übernimmt die Grundversicherung die Kosten nur, wenn sie der Behandlung vorher zugestimmt hat.
Eine feste Liste von Erkrankungen, bei denen medizinisches Cannabis verschrieben werden darf, gibt es in der Schweiz nicht. Das BAG nennt jedoch drei besonders häufige Einsatzbereiche: chronische Schmerzen, Spastik infolge von Multipler Sklerose oder anderen neurologischen Erkrankungen sowie Übelkeit und Appetitverlust während einer Chemotherapie.
Wie geht es mit Cannabis in der Schweiz weiter?
Die Schweiz baut ihre Wissensgrundlage zu Cannabisarzneimitteln weiter aus. Verschreibungen von Medikamenten mit mindestens einem Prozent THC müssen deshalb in der Regel über das eidgenössische Meldesystem MeCanna erfasst werden. Das gilt für nicht zugelassene Präparate ebenso wie für zugelassene Arzneimittel, die ausserhalb ihrer Zulassung verschrieben werden.
Freiwillig ist die Meldung nur dann, wenn ein zugelassenes THC-haltiges Arzneimittel entsprechend seiner genehmigten Indikation und Darreichungsform eingesetzt wird. Die Angaben werden zu Beginn der Behandlung sowie nach einem und nach zwei Jahren gemeldet. Der erste Auswertungsbericht erschien am 3. Februar 2025. Er umfasst die Jahre 2022 und 2023 und enthält ausschliesslich Erstmeldungen.
Daneben ist ein neues Cannabisproduktegesetz geplant. Es soll Cannabis für den nicht medizinischen Gebrauch regeln. Die Vernehmlassung ist inzwischen abgeschlossen; ihre Ergebnisse wurden im Mai 2026 veröffentlicht. Die geplante Regelung ist vom bestehenden System für die Verschreibung von medizinischem Cannabis getrennt.

Über Releaf
Releaf hat eine der führenden und bestbewerteten Kliniken für medizinisches Cannabis in Grossbritannien aufgebaut und ist heute in Grossbritannien und Deutschland tätig. Unser Ziel ist es, Patientinnen und Patienten weltweit den Zugang zu medizinischem Cannabis zu erleichtern.
In der Schweiz entwickeln sich die Vorgaben zur Kostenübernahme und zu den verfügbaren Produkten noch weiter. Releaf verfolgt diese Entwicklungen und informiert darüber, was sie für Patientinnen und Patienten bedeuten.
Häufige Fragen (FAQ)
Braucht man für Cannabisforschung in der Schweiz eine Bewilligung?
Ja. Welche Bewilligung nötig ist, hängt davon ab, ob Cannabis zu medizinischen oder nicht medizinischen Zwecken erforscht wird. Medizinische Cannabisforschung muss von Swissmedic bewilligt werden. Das gilt für präklinische und klinische Forschung zur Entwicklung von Arzneimitteln.
Für Cannabisforschung ausserhalb des medizinischen Bereichs ist grundsätzlich eine Ausnahmebewilligung des Bundesamtes für Gesundheit erforderlich. Für Pilotversuche zur kontrollierten Abgabe von nicht medizinischem Cannabis gelten eigene Vorgaben.
(Quelle: https://www.bag.admin.ch/de/faq-cannabisarzneimittel)
Darf medizinisches Cannabis in der Schweiz hergestellt und exportiert werden?
Ja, sofern die erforderlichen Bewilligungen vorliegen. Seit dem 1. August 2022 unterliegen der Anbau, die Verarbeitung, die Herstellung und der Handel mit medizinischem Cannabis dem Bewilligungs- und Kontrollsystem von Swissmedic. Damit gelten ähnliche Regeln wie für andere medizinisch verwendete Betäubungsmittel.
Auch der gewerbliche Export ist erlaubt, benötigt jedoch ebenfalls eine Bewilligung von Swissmedic. (Quelle: https://www.bag.admin.ch/de/gesetzesaenderung-cannabisarzneimittel)
Ist Cannabis zum Freizeitgebrauch in der Schweiz legal?
Nein. Cannabis für den nicht medizinischen Gebrauch bleibt ausserhalb der bewilligten Pilotversuche verboten.
Die Vorbereitung einer geringfügigen Menge für den eigenen Konsum ist nach dem Betäubungsmittelgesetz jedoch nicht strafbar. Als geringfügig gelten bis zu zehn Gramm Cannabis. Der Konsum selbst bleibt verboten und kann bei Erwachsenen mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken geahndet werden. (Quelle: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1952/241_241_245/de and https://www.bag.admin.ch/de/das-betaeubungsmittelgesetz)
Sind meine Daten geschützt, wenn meine Behandlung gemeldet wird?
Ja. Die übermittelten Daten werden pseudonymisiert. Ärztinnen und Ärzte melden dem Bundesamt für Gesundheit Angaben zur Therapie und zu ihrem Verlauf. Dazu gehören die Indikation, die Verabreichungsform, die Dosierung sowie Wirkungen und Nebenwirkungen.
Die Meldepflicht gilt in der Regel für Arzneimittel mit mindestens einem Prozent THC. Wird ein zugelassenes THC-haltiges Medikament entsprechend seiner Zulassung verschrieben, ist die Meldung freiwillig. (Quelle: https://www.bag.admin.ch/de/meldesystem-cannabisarzneimittel-mecanna)
